Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Das ab dem 1.7.1998 geltende Kindesunterhaltsgesetz brachte folgende Neuerungen:

  • es gibt keinen Unterschied mehr zwischen dem Unterhaltsanspruch eines ehelichen und eines nichtehelichen Kindes. 
  • der Unterhaltsanspruch der Kinder kann dynamisiert werden mit der Folge, dass er automatisch steigt, sobald der Bundesjustizminister neue Regelbeträge festlegt, was alle zwei Jahre geschieht. 
  • Unterhaltsansprüche können unter bestimmten Voraussetzungen in einem vereinfachten Verfahren geltend gemacht werden.

Ab 1.1.2008 ist der Kindesunterhalt vorrangig vor Unterhaltsaansprüchen von Ehegatten und nichtehelichen Eltern.

1. Wer schuldet den Kindesunterhalt?

Kindesunterhalt wird primär von den leiblichen Eltern geschuldet. In Ausnahmefällen kommt auch eine Unterhaltspflicht der Großeltern in Betracht, falls die Eltern nicht leistungsfähig sind oder nicht mehr leben.

Bei minderjährigen Kindern gilt:
Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Naturalunterhalt (also Betreuung, Kochen, Einkaufen usw.) und auf Barunterhalt (Geld). Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc., er gewährt Naturalunterhalt. Dieser Elternteil schuldet i.d.R. kein Geld. 

Der andere Elternteil schuldet den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Das Einkommen bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist grundsätzlich irrelevant. Deshalb kann es vorkommen, dass ein Kind z.B. bei seiner gut verdienenden Mutter lebt, aber trotzdem vom seinem nur wenig verdienenden Vater Unterhalt verlangen kann.

Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen:

  • Sonderbedarf 
  • Mehrbedarf
  • Wechselmodell

Bei volljährigen Kindern gilt:
Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt. 

Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile. Das heißt, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden. 

Jeder Elternteil haftet (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts, der gegenüber volljährigen Schülern bei 890 Euro und bei sonstigen Volljährigen bei 1.100 Euro liegt. 

Wichtig: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben. 
Jeder Elternteil schuldet aber maximal den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste.

2. Wieviel Kindesunterhalt wird geschuldet?

Der Unterhaltsanspruch wird in mehreren Schritten ermittelt:

  1. Zunächst wird der sogenannte Unterhaltsbedarf ermittelt. Hierbei geht es um die Frage, wieviel Geld das Kind mindestens für seinen Lebensunterhalt braucht. Die Höhe dieses Betrages richtet sich gemäß § 1610 BGB nach der „Lebensstellung des Bedürftigen“. Die Lebensstellung des Bedürftigen – hier also des Kindes – ist je nach seiner Lebenssituation verschieden. 
    Deshalb muss man folgende Gruppen unterscheiden:
    • minderjährige Kinder 
    • volljährige Schüler bzw. Auszubildende bis 21 Jahre, 
      die noch im Elternhaus wohnen 
    • Studenten 
    • andere volljährige Kinder 
  2. Auf der zweiten Stufe wird das eigene Einkommen des Kindes ggf. vom Unterhaltsanspruch abgezogen. 
    Zu beachten ist, dass das anrechenbare Einkommen minderjähriger Kinder beiden Elternteilen gleichmäßig zugute kommt. Die Barunterhaltspflicht verringert sich also nur um die Hälfte des anrechenbaren Kindeseinkommens. 
    Man erhält so den Unterhaltsanspruch. 
  3. Bei volljährigen Kindern wird schließlich noch ermittelt, wie sich dieser Unterhaltsanspruch auf beide Eltern aufteilt, d.h. welcher Elternteil welchen Anteil des Unterhaltsanspruchs zu zahlen hat. 

3. Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens

Die Grundlage einer Unterhaltsberechnung ist immer das sog. durchschnittliche bereinigte Monatsnettoeinkommen des Zahlungspflichtigen. Es wird also zunächst ermittelt, wie viel der Unterhaltszahler monatlich netto zur Verfügung hat. Man nennt dies die Ermittlung der Leistungsfähigkeit; denn verteilt werden kann nur das, was tatsächlich auch vorhanden ist.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berechnet sich die Leistungsfähigkeit nach folgendem Schema:

Jahresbruttoeinkommen einschließlich aller Einmalzuwendungen
  ./.  gezahlte Lohn-, Kirchen- und sonstige Steuern
 ./.  Sozialabgaben (Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung)
 ./.  berufsbedingter Aufwendungen (im Regelfall pauschal 5 %)
 ./.  angemessener Raten anerkennenswerter Kreditverpflichtungen 

ergibt das Jahresnettoeinkommen


Das Jahresnettoeinkommen wird durch zwölf geteilt, um das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen zu erhalten.

Bei Freiberuflern gilt im Prinzip das Schema auch. Hier muss nur gesondert ermittelt werden, wie hoch die Altersvorsorge- und Krankenversicherungszahlungen sind, da Selbständige nicht in der gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung sind.

Unter berufsbedingten Aufwendungen versteht man Kosten, die notwendig mit der Ausübung des Berufs verbunden sind, also etwa Ausgaben für Fachbücher, Berufskleidung, Beiträge zu Berufsverbänden, beruflich bedingte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Um einer kleinlichen Rechnerei vorzubeugen, können nach der Rechtsprechung der meisten Oberlandesgerichte diese Kosten mit einer Pauschale von 5 Prozent vom Monatsnettoeinkommen – höchstens aber monatlich 150,– Euro – angesetzt werden, wenn solche Aufwendungen überhaupt anfallen. Wer mit dem Rad zur Arbeit fährt und keine Aufwendungen hat, bei dem darf eine Pauschale selbstverständlich nicht abgesetzt werden.

Bei Freiberuflern können berufsbedingte Aufwendungen nicht zusätzlich berücksichtigt werden, weil alle entsprechenden Kosten bereits bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt worden sind.

4. Änderung des Kinderunterhaltsgesetzes zum 1.1.2008

 Vor dem 1.1.2008 galt: Der Unterhaltspflichtige konnte die Hälfte des staatlichen Kindergelds vom Kindesunterhalt abziehen, wenn der andere Elternteil das Kindergeld bezog.

Dies änderte sich ab dem 1.1.2008 in vielen Fällen. In §1612b BGB – Anrechnung des Kindergeldes – wurde nämlich der Absatz 5 geändert, der nun folgenden Wortlaut hatte: „Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außer stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten“

135% des Regelbetrages entsprach einem Kindesunterhalt nach Stufe 6 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen 2.100,- -2.300,- Euro). Das hieß: alle Unterhaltspflichtigen, die weniger als 2.100,- Euro netto monatlich verdienten, müssten in Zukunft mehr Kindesunterhalt zahlen!

Das hatte zur Folge, dass nur noch ein Teil des Kindergeldes angerechnet wurde.

Dies änderte sich wiederrum zum 1.1.2008. Nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform wurde das staatliche Kindergeld wieder hälftig von den Beiträgen der Düsseldorfer Tabelle abgezogen.

Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld voll auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Ab 01.01.2018 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle.
In dieser werden nun nicht nur die Zahlbeträge geändert, sondern es ergeben sich umfassende Änderungen:

Zunächst wird das Kindergeld um zwei Euro von 192,00 € auf 194,00 €, für das 3. Kind von 198,00 € auf 200,00 € und für das 4. Kind von 223,00 € auf 225,00 € angehoben.

Weiter werden die Bedarfssätze wie folgt erhöht:

Der Mindestunterhalt beträgt nun für Kinder von 0-5 Jahren 348,00 € anstatt 342,00 €,  von 6-11 Jahren 399,00 € anstatt 393,00 €  und von 12-18 Jahren 467,00 € anstatt 460,00 €.

Für volljährige Kinder gibt es keine Änderung.

Wie bisher auch wird von dem Unterhalt jeweils das hälftige Kindergeld angerechnet. Es ergeben sich also folgende Zahlbeträge:

von 0-5 Jahre 351,00 € – 97 € = 251,00 € anstatt 246,00 €,

von 6-11 Jahre 399,00 € – 97 € = 302,00 € anstatt 297,00 €

und von 12-18 Jahr 467 € – 97 € = 370,00 € anstatt 364,00 €.

Die wesentliche Änderung liegt jedoch in der Änderung der Einkommensgruppen!

Die Einkommensgruppen haben sich verschoben. Bisher war der Mindestunterhalt bei Einkünften bis zu 1.500,00 € geschuldet, ab 1.501 € – 1.900 € galt die Einkommensgruppe 2 mit entsprechend höheren Sätzen (Zahlbetrag nach Abzug des Kindergeldes: 0-5 J. = 264 €, 6-11 J. = 317 €, 12-18 J. = 387 €. Nun wird ab 01.01.2018 der Mindestunterhalt, wie oben dargestellt, bei Einkünften bis 1.900,00 € geschuldet. Das bedeutet also für denjenigen, der Unterhalt zahlt, möglicherweise eine Verbesserung und für denjenigen, der auf den Unterhalt angewiesen ist, eine Verschlechterung.

Probleme ergeben sich bei bestehenden Unterhaltstiteln, in denen ein Prozentsatz festgelegt wurde.

Dynamische Titel, die jeweils die Zahlungsverpflichtung prozentual zum Mindestunterhalt festlegen, passen sich automatisch an die neue Tabelle an. Steht im Urteil 105 % des Mindestunterhalts müssen weiterhin 105 % des Mindestunterhalts gezahlt werden.  Beispiel:

Einkommen 2018 genauso hoch wie 2017, nämlich 1.800,00 €.

Bisher ergaben 105 % des Mindestunterhalts laut Düsseldorfer Tabelle 2017 einen Zahlbetrag von  264,00 €.

Folge ab 01.01.2018: Der Unterhaltsverpflichtete muss weiter 105 % des Mindestunterhalts zahlen, also laut Düsseldorfer Tabelle 2018 einen Zahlbetrag von 269,00 €, da laut Urteil dynamisch 105 %        

5. Welche Auswirkung haben eine neue Ehe bzw. weitere Kinder des Unterhaltspflichtigen?

Für die Unterhaltspflicht kommt es nur darauf an, wie viel der Unterhaltspflichtige verdient. Sein neuer Partner kann so viel verdienen wie er/sie will, der Verdienst wird nicht mitgerechnet. Der unterhaltspflichtige Vater kann daher z.B. eine reiche Frau heiraten, ohne dass sich dadurch der Kindesunterhalt erhöht.

Sämtliche Kinder eines Unterhaltspflichtigen sind untereinander gleichberechtigt, egal ob aus erster Ehe, zweiter Ehe oder unehelich. Das bedeutet, dass der Unterhalt für Kinder aus erster Ehe nicht allein deshalb gekürzt werden kann, weil weitere Kinder aus einer neuen Beziehung vorhanden sind.

Ab 1.1.2008 wurde durch die Unterhaltsreform die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geändert:

  1. Minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des §1603 II2 BGB
  2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären, sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer
  3. Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 fallen
  4. Nicht priviligierte Volljährige
  5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
  6. Eltern
  7. Weitere Verwandte der aufsteigenden Linie

Allerdings führt die Geburt weiterer Kinder i.d.R. zu einer Verringerung des Kindesunterhalts für die „alten“ Kinder, weil nunmehr niedrigere Sätze nach der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden sind. Der Düsseldorfer Tabelle liegt der Fall zu Grunde, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber drei Personen besteht (ein Ex-Ehegatte und zwei Kinder oder drei Kinder). Sind mehr als drei Unterhaltsberechtigte vorhanden, so ist der Unterhalt aus einer geringeren Einkommensgruppe zu entnehmen.

6. Was kann ich tun, wenn kein Unterhalt oder nur unregelmäßig gezahlt wird?

Das Jugendamt kann Sie beraten und unterstützen. Wenn Sie sich unsicher sind, wenn der Unterhaltspflichtige gar nicht oder unregelmäßig zahlt, ist es aber auch sinnvoll, sich an einen Anwalt zu wenden.

Tipp

  • Warten Sie nicht zu lange, bis Sie Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen. Unterhalt kann nämlich grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Haben Sie also in der Vergangenheit zu wenig Unterhalt bekommen, aber nichts unternommen, kommt ihr Ehepartner billig davon: Er muss nichts nachzahlen! 
  • Sie können den Unterhaltspflichtigen auffordern, bei dem zuständigen Jugendamt eine Urkunde errichten zu lassen. Das ist kostenlos! Eine Urkunde kann nur für Kindesunterhalt für Kinder bis 21 Jahre errichtet werden. 
  • Wenn ihr Ehepartner nicht freiwillig zum Jugendamt geht, bleibt Ihnen nur der Weg zum Gericht. Sie müssen die Gerichts- und Anwaltskosten nicht selbst tragen, wenn sich Ihr Ehepartner in Verzug befindet. Sie sollten Ihren Ehepartner deshalb schriftlich (per Einschreiben/Rückschein) zur Erstellung einer Jugendamtsurkunde auffordern und ihm eine bestimmte Frist (2 – 3 Wochen) setzen. Dann können Sie auch einen Anwalt beauftragen, ohne dass Sie die Kosten tragen müssen.
  • Da dies Maßnahmen oftmals längere Zeit in Anspruch nehmen, sollten alle staatlichen Leistungen und Unterstützungsangebote in Anspruch genommen werden. Eine gute Informationsquelle für Leistungen für Familien finden Sie unter: https://www.infotool-familie.de

7. Wechselmodell

Ein Wechselmodell liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn kein Elternteil wesentlich mehr Betreuungsleistungen für das Kind erbringt, als der andere Elternteil. Im Einzelfall muss daher genau geprüft werden, ob der Betreuungsaufwand tatsächlich gleich groß ist, oder ob lediglich ein „erweiterter Umgang“ vorliegt.

Aber auch dann, wenn beide Eltern gleich viel Zeit mit der Betreuung des Kindes verbringen, liegt nur dann ein echtes Wechselmodell vor, wenn auch die Verantwortung für die Sicherstellung der Betreuung bei beiden Eltern liegt. Dies bedeutet, dass zum Beispiel im Krankheitsfall des Kindes sich auch wirklich beide Eltern um das Kind kümmern oder, dass kein Elternteil immer wieder unerwartete Überstunden des anderen auffangen muss. Es müssen also beide Elternteile beim Wechselmodell gewährleisten, dass sie sich um die Kinderbetreuung kümmern können. Auch die außerschulischen Belange müssen beide Elternteile gleichwertig erledigen.

Liegt ein echtes Wechselmodell vor, so führt dies jedoch nicht dazu, dass kein Kindesunterhalt zu zahlen wäre. Aufgrund dieses Irrtums wird in vielen Fällen ein völlig unnötiger Streit um Betreuungszeiten geführt. Letztlich geht es in vielen Fällen nicht um mehr Zeit mit den Kindern, sondern um den Wegfall der Unterhaltspflicht. 

Beim Wechselmodell sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Ein Wegfall der Unterhaltspflicht kommt daher nur in den Fällen in Betracht, in denen die Eltern gleich viel verdienen. Verdient ein Elternteil mehr als der andere, erfolgt ein Ausgleich über den Kindesunterhalt. Im Ergebnis erfolgt die Unterhaltsberechnung wie bei volljährigen Kindern. Das Einkommen beider Eltern wird addiert. Der sich aus diesem Betrag ergebende Unterhaltsbetrag für das Kind wird sodann quotal auf die Eltern verteilt. Da die Kindergeldverrechnung in diesen Fällen äußerst kompliziert ist, wird auf eine Beispielsrechnung verzichtet.

Im Falle eines Wechselmodells ist es sinnvoll, eine pragmatische Lösung zu finden. Oftmals wird ein adäquater Ausgleich dadurch zu erreichen sein, dass der weniger verdienende Elternteil das Kindergeld vollständig erhält und keine weiteren Zahlungen geleistet werden. Ferner muss eine Absprache zwischen den Eltern erfolgen, wer welche Anschaffungen für das Kind tätigt.

8. Tod des Unterhaltspflichtigen

Ein laufender Anspruch auf Kindesunterhalt erlischt mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen, § 1615 Abs. 1 BGB.
Dies gilt jedoch nicht, für bereits fällige, aber noch nicht geleistete Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit. Diese Ansprüche stellen eine Nachlassverbindlichkeit dar, sodass die Erben für deren Erfüllung haften. Damit haften die Erben auch für den Unterhalt im Todesmonat, da der Anspruch auf Kindesunterhalt jeweils monatlich im Voraus zu zahlen ist.

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