Gebühren

Beratungsgebühr

Die Tätigkeit des Anwaltes kann im außergerichtlichen Bereich in einer Beratung (sog. Beratungsgebühr) oder in einer Tätigkeit gegenüber einer dritten Person liegen (sog. Geschäftsgebühr). 

Für eine Erstberatung ist eine Höchstgebühr von max. 190,00 € netto und für eine Mehrfachberatung eine Gebühr von max. 250,00 € netto gesetzlich festgeschrieben. Diese Gebühren darf der Rechtsanwalt nicht überschreiten

Gebührenrahmen

In dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist gesetzlich geregelt, nach welchen Grundsätzen ein Rechtsanwalt die Gebühren für seine Tätigkeit zu bemessen hat. Der Anwalt kann die Gebühr aus einem Rahmen von 0,1 bis 2,5 je nach Art der Tätigkeit und nach billigem Ermessen bestimmen. Für die Ermittlung des angemessenen Gebührensatzes sind die folgenden Umstände maßgebend: 

  1. Die konkrete Wichtigkeit der Angelegenheit für den Mandanten 
  2. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit 
  3. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten 

Gegenstandswert

Steht der Gebührensatz fest, wird auf der Grundlage des sogenannten Gegenstandswerts die Höhe der Gebühr aus der Gebührentabelle zum RVG entnommen (DAV Prozesskostenrechner).  

Der Gegenstandswert bestimmt sich aus dem Vermögenswert, um den konkret gestritten wird, beispielsweise der Wert des Anspruchs auf Zugewinn, Jahreswert eines Unterhaltsanspruchs, Anteils an einem Erbe, die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs, der Wert eines Vermächtnisses oder auch der Wert des gesamten Nachlasses.
Maßgebend ist insoweit zunächst der Wert, den der Mandant benennt, beispielsweise welche Zahlung er erwartet, unabhängig davon, ob dieser später auch realisiert werden kann. Ist der spätere Anspruch höher, ist dieser Wert maßgebend. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn der Anwalt beauftragt wurde, Ansprüche abzuwehren. Hier ist der durch die Gegenseite geltend gemachte Anspruch maßgebend, unabhängig davon, ob er dem Grunde oder der Höhe nach überhaupt besteht.

Geschäftsgebühr

Der Gebührenrahmen bei einer Tätigkeit gegenüber Dritten, also in der Regel bei außergerichtlichen Verhandlungen mit der Gegenseite, reicht von 0,5 bis 2,5.
Im Familien- und Erbrecht entsteht in der Regel eine Geschäftsgebühr für einen Fall mittlerer Schwierigkeit und Bedeutung von 1,5.
Bei schwierigeren, umfangreicheren und für den Mandanten sehr wichtigen Angelegenheiten kann die Gebühr bis zu 2,5 betragen.
Dies kann der Fall sein, wenn wegen sich laufend ändernden Einkommensverhältnissen zahlreiche Unterhaltsberechnungen erstellt werden müssen oder eine Erbmasse aus komplizierten Nachlassgegenständen z.B. Unternehmen, besteht.

Mit dieser Gebühr ist der gesamte Schriftverkehr, unabhängig von der Anzahl der geschriebenen Briefe, abgegolten, sofern die Korrespondenz nicht überdurchschnittlich umfangreich ist.

Beispiel:

Es soll ein Pflichtteilsanspruch von € 30.000 geltend gemacht werden.
Eine 1,5 Gebühr beträgt dann € 1.294,50 zzgl. € 20 Auslagenpauschale und MwSt.

Einigungsgebühr

Wenn der Rechtsstreit durch eine einvernehmliche Einigung der Beteiligten erledigt wird, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5. Durch eine Einigung werden im Interesse beider Seiten oft weitere erhebliche Kosten (Gerichtskosten/ Sachverständigenkosten/ Kosten für Zeugen) vermieden, die ein Rechtsstreit, dessen Ausgang nicht selten wegen einer unklaren Beweislage offen ist, verursachen kann.
Gerade im Rahmen einer familiären Nähe der Parteien wird oft vor Gericht ein Vergleich geschlossen. Dann fällt zwar nur eine 1,0 Vergleichsgebühr an, es sind dann aber die Verfahrenskosten bereits angefallen.
Es sollte daher das Bestreben sein, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, die zum Einen die Kosten erhöhen und zum Anderen alle Beteiligten sehr belasten können.

Gerichtliche Gebühren

Sollte sich ein gerichtliches Verfahren nicht vermeiden lassen, entstehen für den Rechtsanwalt Gebühren für die Durchführung des Verfahrens, das Verhandeln vor Gericht einschließlich der Teilnahme an Beweisaufnahmen und/oder den Abschluss eines Vergleiches/einer Einigung, soweit die jeweilige Tätigkeit entfaltet worden ist.
Für die Wahrnehmung der Interesse des Mandanten in einem gerichtlichen Verfahren entsteht eine so genannte Verfahrensgebühr mit einem Gebührenfaktor in Höhe von 1,3 und soweit eine oder mehrere mündliche Verhandlungen vor Gericht stattfinden eine Terminsgebühr mit einem Gebührenfaktor in Höhe von 1,2. 

Diese Gebühr entsteht auch bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, für das regelmäßig eine mündliche Verhandlung vor Gericht stattfindet, oder wenn sich die Rechtsanwälte während eines Rechtsstreits außergerichtlich über den Streitstand austauschen, um eine Lösung für das Streitthema zu finden.
Für den Fall einer Einigung über den Streitgegenstand entsteht wiederum eine Einigungsgebühr, die kraft Gesetzes im Gerichtsverfahren einen Gebührenfaktor in Höhe von 1,0 hat. 

Mit der Entstehung der Gebühren sind sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes dann jeweils abgegolten, unabhängig davon, ob beispielsweise eine oder mehrere Gerichtstermine wahrgenommen werden müssen.

Beispiel:

Es wird ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von € 100.000 bei Gericht eingeklagt.
1,3 + 1,2 Gebühr = 2,5 Gebühr = € 3.757,50 zzgl. € 20 Auslagenpauschale zzgl. MwSt

Auslagen

Neben den Gebühren sind eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie anfallende Fahrtkosten und Abwesenheitspauschalen zzgl. Umsatzsteuer zu erstatten.

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