Unterhalt zwischen Ehegatten

1. Getrenntlebensunterhalt und nachehelicher Unterhalt – Allgemeines

Verständlicherweise liegt es im Interesse des unterhaltsverpflichteten Ehegatten, seine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung möglichst gering zu halten bzw. diese sogar ganz auszuschließen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat in der Regel ein gegenläufiges Interesse, nämlich die Zahlung des maximalen Unterhalts für den längstmöglichen Zeitraum. Entsprechende vertragliche Gestaltungen können einen Interessenausgleich herbeiführen, entscheidend zur Konfliktvermeidung beitragen und die künftige Beziehungen der Ehegatten verbessern.

Trennung bzw. Scheidung führen zu einer Verringerung der ehelichen Solidarität und damit zu einer Verringerung der unterhaltsrechtlichen Verantwortung der Ehegatten füreinander. Deshalb sind Ansprüche auf Familienunterhalt und Getrenntlebensunterhalt stärker, die nachehelichen Unterhaltsansprüche schwächer ausgestaltet. Die Ansprüche sind in verschiedenen Vorschriften geregelt, sie unterscheiden sich auch ganz grundsätzlich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Es besteht keine Identität!

Das bedeutet, dass die Unterhaltsansprüche für die einzelnen Zeiträume bzw. Tatbestände jeweils neu geltend gemacht und auch tituliert werden müssen. Insbesondere muss der unterhaltsverpflichtete Ehegatte jeweils erneut in Verzug gesetzt werden.

Getrenntlebensunterhalt gibt es nur bis zur Rechtskraft der Scheidung, danach gibt es Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt. Es ist dann also ein Titel über den nachehelichen Unterhalt erforderlich.

2. Arten des Ehegattenunterhalts

Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zwischen Ehegatten zählen neben dem Familienunterhalt nach § 1360 BGB vor allem der Getrenntlebensunterhalt nach § 1361 BGB sowie der nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB. Diese Ansprüche sind geprägt durch den sog. Quotenunterhalt, d.h. der Unterhaltsberechtigte nimmt grundsätzlich mit einer bestimmten Quote am Einkommen (zur Bestimmung des Einkommens vgl. Checkliste bei den Downloads) des Unterhaltsverpflichteten teil.

a. Getrenntlebensunterhalt

Mit dem Getrenntleben der Ehegatten entsteht der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt. Bezahlt wird eine Unterhaltsrente (Geldrente) „nach den ehelichen Lebensverhältnissen“, § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB. Während des Getrenntlebens sollen die ehelichen Lebensverhältnisse fortgeschrieben werden. Ansonsten würde, falls die Scheidungsfolgen vorweggenommen werden, die Trennung vertieft und dadurch das endgültige Scheitern der Ehe gefördert.

Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte hat gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten einen Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt, § 1361 Abs. 1 BGB. Anspruchsberechtigt ist damit derjenige Ehegatte, der sich mit seinen Eigenmitteln nicht angemessen versorgen kann, also bedürftig ist; der andere Ehegatte muss Mittel zur Verfügung haben, die höher sind als der eigene Bedarf, also leistungsfähig sein. Der Unterhalt nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich dabei nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

Der Anspruch umfasst neben dem Elementarunterhalt (das ist der Lebensbedarf mit Kleidung, Essen, Wohnen) gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB auch Krankenvorsorgeunterhalt (sofern für den unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht im Rahmen der Familienversicherung Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht), ferner ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB, da ab diesem Zeitpunkt die Teilhabe an der Alterversorgung des anderen Ehegatten über den Versorgungsausgleich entfällt. Außerdem ist der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vom Getrenntlebensunterhalt umfasst.

Eine Verpflichtung des Berechtigten, berufstätig zu werden oder eine bisherige Teilzeittätigkeit auszuweiten, besteht nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen als bei der Scheidung.

Auf Getrenntlebensunterhalt für die Zukunft können die Ehegatten nicht verzichten, §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB. Besondere Vorsicht ist deswegen geboten, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt vertraglich ausgestalten wollen, da hier sehr schnell ein Teilverzicht vorliegen kann, der unzulässig ist.

b. Nachehelicher Unterhalt

Beim nachehelichen Unterhalt wird eine Unterhaltsrente „nach den ehelichen Lebensverhältnissen“ geschuldet, vgl. § 1578 Abs. 1 BGB. Nachehelicher Unterhalt wird für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bezahlt. Voraussetzung ist, dass ein Unterhaltstatbestand gegeben ist.

§ 1569 BGB regelt den Grundsatz, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung gehalten ist, für sich selbst zu sorgen (Grundsatz der Eigenverantwortung). Der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Ehegatten wird eingeschränkt durch den Grundsatz einer nachwirkenden Mitverantwortung.

Eine Unterhaltsverpflichtung aufgrund dieser nachehelichen Solidarität besteht nach § 1569 BGB aber nur dann, wenn einer der sieben Unterhaltstatbestände der §§ 1570 mit 1576 BGB gegeben ist. Das BGB unterscheidet streng zwischen verschiedenen Unterhaltstatbeständen. So ist der Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes, der Unterhalt wegen Alters oder der Unterhalt wegen Krankheit genauso gesetzlich geregelt wie der Erwerbslosenunterhalt, der Aufstockungsunterhalt oder der Ausbildungs- und Umschulungsunterhalt Diese Unterhaltstatbestände sind im Gesetz abschließend aufgeführt, so dass – falls keiner dieser Tatbestände vorliegt – der Geschiedene für seinen Unterhalt selbst aufkommen muss.

Diese im Gesetz verankerte Regel ist in der Praxis aber häufig die Ausnahme, so dass in vielen Fällen nach der Scheidung auf Jahre hinaus, im Einzelfall gar lebenslang Ehegattenunterhalt zu zahlen ist (das gilt vor allem für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB).

Für die einzelnen Unterhaltstatbestände gilt folgendes:

  • Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB Gem. § 
    1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Im Gegensatz zum Getrenntlebensunterhalt muss es sich um ein gemeinsames Kind handeln, dessen Betreuung den Ehegatten von einer Erwerbstätigkeit abhält. Beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt steht das Kindeswohl im Vordergrund, indem gewährleistet wird, dass das Kind persönlich durch einen Elternteil betreut werden kann. Der Unterhaltsanspruch besteht für mindestens 3 Jahre nach der Geburt. Die Dauer des Unterhalts verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Es kommt damit insbesondere auf die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung an. Hat das gemeinsame Kind ein Alter erreicht, in dem die Mutter zu einer Teilzeit-/Halbtagstätigkeit verpflichtet ist (Vgl. Leitlinien der Oberlandesgerichte), wird der Mutter auf den Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB ein fiktives Einkommen zugerechnet, mit der Folge, dass sich dieser Unterhaltsanspruch reduziert.
  • Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB § 1571 
    BGB führt oft zum lebenslangen Unterhalt. Der Unterhalt kann natürlich entfallen, wenn die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten durch eigenes Einkommen (eigene Rente, Zinseinnahmen durch Erbschaft etc.) erlischt oder wenn sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen reduziert. Er kann jedoch auf ein angemessenes Maß herabgesetzt werden.
  • Unterhalt wegen Krankheit, § 1572 BGB 
    Auch in dieser Vorschrift finden sich die Worte „solange“ und „soweit“. Der Tatbestand endet also, wenn diese Beeinträchtigungen ein Ende nehmen, was in der Praxis allerdings selten ist. Wichtig ist, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte aber nicht jedes Krankheitsrisiko trägt. Vielmehr müssen diese körperlichen Gebrechen zum Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Kindesbetreuung oder der Beendigung der Ausbildung etc. oder im Anschluss an einen Arbeitslosenunterhalt vorliegen (sog. Einsatzzeitpunkte). Hat dagegen der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung zunächst durch eine eigene Erwerbstätigkeit seinen Unterhaltsbedarf gedeckt, trägt er das Risiko einer späteren Erkrankung allein!
  • Erwerbslosenunterhalt, § 1573 Abs. 1 BGB 
    Auch beim Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit gem. § 1573 BGB ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, dass mit Beendigung der Erwerbslosigkeit dieser Unterhaltstatbestand entfällt.
  • Nachhaltige Sicherung des Unterhalts 
    Gem. § 1573 Abs. 4 BGB trägt allerdings der Unterhaltspflichtige das Risiko, dass der Unterhaltsempfänger zwar eine Tätigkeit gefunden hat, damit aber seinen Unterhalt noch nicht nachhaltig gesichert hat. Voraussetzung für das Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs ist insbesondere, dass der Unterhaltsberechtigte seine Arbeitsstelle unverschuldet verloren hat, also z.B. durch einen Unfall, Krankheit, durch unverschuldete Arbeitgeberkündigung, Konkurs des Arbeitgebers etc. Es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung, wann eine Dauerbeschäftigung und wann nur eine vorübergehende Tätigkeit anzunehmen ist.
  • Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) 
    Wenn der Unterhaltsberechtigte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und trotzdem damit seinen vollen Unterhaltsbedarf (= eheangemessener Bedarf) nach § 1578 BGB noch nicht decken kann, steht ihm häufig der sog. Aufstockungsunterhalt zu. In der Vergangenheit war dieser Unterhalt oft lebenslang zu zahlen. Wird z. B. der Unterhaltsbedarf einer Arztsekretärin, die mit dem Chefarzt verheiratet ist, auf € 3.000,00 festgelegt, so ist klar, dass sie niemals ein entsprechendes Nettoeinkommen erzielen und deshalb bestand oft lebenslang ein Unterhaltsanspruch. Dies wurde durch die Unterhaltsreform zum 01.01.2008 geändert. Der Aufstockungsunterhalt kann sowohl der Höhe also auch der Zeitdauer begrenzt werden. Maßstab sind hier die Ehedauer und das Fortbestehen ehebedingter Nachteile. Steht somit ein Ehegatte beruflich nach der Scheidung nicht schlechter als vorher, wird der Aufstockungsunterhalt zeitlich befristet werden.
  • Ausbildungs- und Umschulungsunterhalt gem. § 1575 BGB 
    Dort heißt es wörtlich im Gesetz, dass dieser Anspruch längstens für die Zeit besteht, in der eine Ausbildung im allgemeinen abgeschlossen wird. Daran können sich aber wie dargelegt andere Unterhaltstatbestände anschließen: Krankheit, Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt, nicht aber Alter.

3. Rangfolge der Unterhaltsberechtigten nach der Unterhaltsreform

Die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsreform ändert die bisherige Rangfolge der Unterhaltsberechtigten:

  1. Minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 II 2 BGB (Volljährige Kinder bis 21, die sich in allgemeiner Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen.
  2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle der Scheidung wären, sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Ehedauer
  3. Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 fallen
  4. Nicht privilegierte Volljährige
  5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
  6. Eltern
  7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie

Die Rangfragen werden dann relevant, wenn das vorhandene Einkommen nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsansprüche ausreicht, sog. Mangelfall.

4. Verwirkung des Unterhalts

Oft ist der unterhaltspflichtige Ehegatte der Auffassung, dass der vom anderen Ehegatten geforderte Unterhalt unbillig und Unterhaltszahlungen unzumutbar sind. Dies sind vor allem die Fälle der Aufnahme einer neuen Beziehung usw. Zur Verwirkung gibt es ebenfalls eine umfangreiche Rechtsprechung. Allgemein kann man sagen, dass der Verwirkungseinwand nur selten zum Erfolg führt und man sich überlegen muss, ob man sich auf solche Tatbestände überhaupt berufen will, da hier „schmutzige Wäsche“ gewaschen wird, ohne dass dies am Ende zu einem Erfolg führt.

Die Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs ist in § 1579 BGB geregelt. Danach ist der Ehegattenunterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auch unter Berücksichtigung der Belange von beim Unterhaltsberechtigten lebenden Kindern grob unbillig wäre. Der Verwirkungstatbestand ist in sieben Fallgruppen unterteilt. Auch der Getrenntlebensunterhalt kann nach diesen Vorschriften verwirkt werden, mit Ausnahme von § 1579 Nr. 1 BGB.

5. Geltendmachung durch einstweilige Anordnung

In der Praxis werden Ansprüche auf Getrenntlebensunterhalt und nachehelichen Unterhalt typischerweise im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durch Beantragung einer einstweiligen Anordnung durchgesetzt.

Das Verfahren einstweilige Anordnung hat für denjenigen, der rasch eine gerichtliche Regelung erreichen will, erhebliche Vorteile. In einem Verfahren der einstweiligen Anordnung kann innerhalb weniger Wochen eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, während in einem Hauptsacheverfahren Monate oder Jahre bis zur Entscheidung vergehen können. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung oder bestimmt in der Regel rasch Termin. Eine einstweilige Anordnung Getrenntlebensunterhalt oder nachehelicher Unterhalt kann entweder im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder in einem eigenen Unterhaltsprozess beantragt werden.

6. Anrechnung von Haushaltsleistungen für den neuen Ehepartner

Von der Frage der Verwirkung ist zu unterscheiden die Frage, ob und inwieweit sich der Unterhaltsberechtigte Haushaltsleistungen für den neuen Partner zurechnen lassen muss. Führt die Frau ihrem Partner den Haushalt, so muss sie sich für diese Leistungen, unabhängig davon, ob der Unterhaltsanspruch wegen der Kürze der Beziehung noch gar nicht oder nur teilweise verwirkt ist, ein fiktives Entgelt unterhaltsmindernd zurechnen lassen. Dieses Entgelt wird von der Rechtsprechung je nach Umfang der Leistungen mit ca. € 200,00 – 500,00 pro Monat bewertet. In diesem Betrag ist der Vorteil des mietfreien Wohnens bei einem Dritten bereits enthalten.

Die Frage der Anrechnung von Haushaltsleistungen für den neuen Partner ist unabhängig von der Dauer der Beziehung. Wohnt die Unterhaltsberechtigte also schon einige Monate mit ihrem Partner zusammen und führt ihm den Haushalt, so kann hierauf eine Abänderung gestützt werden, sofern sie ansonsten keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und der Partner leistungsfähig ist.

7. Vereinbarungen

Nach § 1585 c BGB können die Ehegatten Vereinbarungen über den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung treffen. Wegen des in § 1569 BGB niedergelegten Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit jedes Ehegatten nach der Scheidung räumt der Gesetzgeber den Ehegatten diese Möglichkeit ein und gesteht ihnen hier einen weiten Gestaltungsspielraum zu.

Im Gegensatz dazu haben die Ehegatten für den Familienunterhalt und den Getrenntlebensunterhalt keine derart weit gefassten Regelungsmöglichkeiten. Ein Verzicht auf Getrenntlebensunterhalt für die Zukunft ist von Gesetzes wegen nicht möglich und damit unzulässig, §§ 1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 bzw. §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB. Auf Getrenntlebensunterhalt kann also nur für die Vergangenheit wirksam verzichtet werden.

Vereinbarungen über Getrenntlebensunterhalt sind als solche grundsätzlich formfrei. Regelungen zum nachehelichen Unterhalt bedürfen vor der Scheidung der notariellen Beurkundung bzw. gerichtliche Protokollierung. Nach Rechtskraft der Schediung sind sie formfrei möglich. Sie können daher mündlich wie schriftlich erfolgen. In jedem Fall ist es aber im Interesse des Unterhaltsberechtigten, die Vereinbarungen zum Gegenstand eines Vollstreckungstitels zu machen. Ein solcher Vollstreckungstitel kann in einer notariellen Urkunde oder in einem gerichtlichen Protokoll bestehen.

Formzwang besteht wiederum dann, wenn die Unterhaltsvereinbarung in Zusammenhang mit anderen formbedürftigen Regelungen getroffen wird, z. B. mit einer Regelung über den Ausgleich des Zugewinns (§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB) oder der Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§ 313 S. 1 BGB).

Von ganz erheblicher Bedeutung ist es auch, dass in der Vereinbarung auch die Bemessungsgrundlagen für Getrenntlebensunterhalt oder nachehelichen Unterhalt festgeschrieben werden. Diese Frage ist für die spätere Abänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung von Bedeutung.

Das Gesetz sieht vor, dass bei geänderten Verhältnissen Unterhaltsregelungen abgeändert werden können. Es muss sich um wesentliche Veränderungen handeln. Nach der Rechtsprechung wird dies angenommen, wenn sich der Unterhalt um 10 % oder mehr verändert. Künftige Abänderungen mit Hilfe der Gerichte sind häufig mit erheblichen Problemen und Schwierigkeiten verbunden.

Sinnvoll ist allerdings eine Vereinbarung über die Abänderbarkeit. Um eine spätere Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse zu ermöglichen, muss in der Vereinbarung eine Festschreibung aller tatsächlichen Verhältnisse und deren Bewertung in der Vereinbarung – so wie sie nach dem Willen der Parteien für die Bewertung maßgeblich sein soll – erfolgen. Haben sich die maßgebenden Verhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung verändert, wird der Unterhalt dann entsprechend angepasst.

Eine derartige Festschreibung der Grundlagen der Vereinbarung ist in der Regel sachgerecht und sinnvoller als die bloße Festschreibung eines festen Unterhaltsbetrages.

8. Tod des Unterhaltspflichtigen

Besteht zum Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen ein Unterhaltsanspruch, so stellt sich die Frage, ob ein solcher Unterhaltsanspruch zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört, für die der/die Erbe/n haften muss/müssen oder es mit dem Tod zum Erlöschen des Anspruchs kommt.

Leben die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls getrennt und wurde eine Scheidung noch nicht beantragt, erlischt ein laufender Anspruch auf Trennungsunterhalt mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Dies gilt nicht für Unterhaltsrückstände. Leben die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles getrennt und liegen die Voraussetzungen für die Scheidung vor und hat der Verstorbene die Scheidung bereits beantragt oder ihr zugestimmt, erlischt der Unterhaltsanspruch nicht. Es gelten die Regelungen wie für den nachehelichen Unterhalt.
Ein laufender Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt nicht mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Der Unterhalt geht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über, sodass sie für die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs haften. Dabei ist die Haftung auf den Betrag beschränkt, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Unterhaltspflichtigen zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Dabei unterstellt man fiktiv den Fortbestand der Ehe und prüft in welcher Höhe ein Pflichtteil bestehen würde. Dabei bleiben Besonderheiten aufgrund des Güterstandes, in dem die Ehegatten gelebt haben, außer Betracht. Der Anspruch gegen die Erben des Unterhaltspflichtigen bleibt künftig nur so lange erhalten, bis die errechnete Summe des fiktiven Pflichtteils erreicht ist. Um den Anspruch gegen die Erben beziffern zu können, steht dem Unterhaltsberechtigten ein Auskunftsanspruch gegenüber den Erben zu.

Mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten erlischt jeglicher Unterhaltsanspruch. Unterhaltsrückstände können jedoch von dessen Erben geltend gemacht werden.

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