Verfügungen von Todes wegen

Die gesetzliche Erbfolge kann durch eine „Verfügung von Todes wegen“ geändert werden. Das BGB gibt die Möglichkeit auf mannigfaltige Art zu testieren.

1. Form

Legt der Erblasser allein seinen letzten Willen nieder, so spricht man von einem Testament. Dieses muss eigenhändig, also handschriftlich, verfasst werden. Ort und Datum sollten angegeben werden. Der gesamte Text muss dabei handschriftlich abgefasst sein. Ausdrucke aus PC oder per Schreibmaschine sind formungültig. Eheleute können ein gemeinsames Testament errichten. Dabei verfasst ein Ehegatte den Text handschriftlich und beide Ehegatten unterschreiben das Testament. Alternativ können Testamente notariell errichtet werden.

Mehrere Personen können in einem Erbvertrag gemeinschaftlich bindende Verfügungen treffen. Erbverträge können nur in notarieller Form geschlossen werden.

Testamente können beim Amtsgericht in Verwahrung gegeben werden.

2. Möglichkeiten

Das BGB begrenzt die Regelungsmöglichkeiten. Der Erblasser kann nur die vom Gesetz vorgegebenen Varianten wählen. 
Diese sind:

Erbeinsetzung

Die Erbeinsetzung ist die häufigste erbrechtliche Verfügung. Der durch Testament eingesetzte Erbe wird mit dem Tod des Erblassers „automatisch“ dessen Rechtsnachfolger. Er wird also Eigentümer des gesamten Vermögens, Inhaber von Forderungen, er schuldet jedoch auch die Verpflichtungen (Nachlassverbindlichkeiten) des Erblassers. Weiter schuldet er so. „Erbfallschulden“ z.B. Vermächtnisse, Pflichtteile etc.

Es können sowohl Einzelpersonen, wie auch Personenmehrheiten als Erben eingesetzt werden. Ferner kann eine juristische Person (z.B. Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereine etc.) als Erben eingesetzt werden.

In dem Fall, dass mehrere als Erben eingesetzt werden, müssen die jeweiligen Quoten am Nachlass genannt werden.

Der häufigste Fehler bei der Errichtung von Testamenten liegt darin, dass mehrere Personen dadurch als Miterben eingesetzt werden , dass einzelne Gegenstände zugewiesen werden.

Die bloße Zuordnung eines Gegenstandes ist noch keine Erbeinsetzung. Um hier Abgrenzungsstreitigkeiten zum z.B. Vermächtnis zu vermeiden, sollte eine Erbeinsetzung deutlich als solche benannt werden.

„Berliner Testament“

Eheleute können in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag bestimmen, dass sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und der Letztversterbende von den gemeinsamen Kindern als sog. „Schlusserben“ beerbt wird. Der überlebende Ehegatte kann somit nach dem Tod des Partner frei über den Nachlass verfügen. Die für den ersten Todesfall enterbten Kinder haben jedoch einen Pflichtteilsanspruch.

Es sollte explizit geregelt werden, ob der überlebende Ehegatte die Schlusserbeneinsetzung abändern können soll oder nicht. Es sollte auch an eine Regelung für den Fall der Wiederverheiratung des Überlebenden gedacht werden.

Sog. „Vor- und Nacherbfolge“

Der insgesamt oder zu einer bestimmten Quote eingesetzte Erbe wird sog. „Vollerbe“, d. h. er wird Inhaber der erworbenen Rechte, aber auch Pflichten ohne weitere Einschränkungen. Er kann also mit dem erworbenen Nachlass – abgesehen von ihm auferlegten Vermächtnissen oder Auflagen – im Grund verfahren, wie er möchte, ihn also beispielsweise verschenken, verkaufen und ihn ebenfalls weitervererben an die Personen, die er in seinem eigenen Testament bestimmt. Anstelle einer Vollerbeinsetzung kann jedoch eine bloße Vorerbeinsetzung gewählt werden. Diese hat folgende Konsequenzen:

Der Erblasser bestimmt nicht nur die Person, der das Vermögen unmittelbar nach seinem Tod anfällt, sondern auch eine oder mehrere weitere Personen („Nacherben“ genannt), denen dieses Vermögen sodann „von selbst“ zufällt, sobald bestimmte, vom Erblasser definierte Umstände eingetreten sind (sog. „Nacherbfall“). Der Nacherbfall kann beispielsweise eintreten mit dem Tod des Vorerben (dann bestimmt also der Erblasser, an welche Person das von ihm vererbte Vermögen nach dem Ableben des Vorerben fällt, der Vorerbe kann also darüber kein eigenes abweichendes Testament errichten).

Der Vorerbe kann über das der Vorerbschaft unterliegende Vermögen nicht völlig frei verfügen, er benötigt vielmehr für bestimmte Vorgänge die Zustimmung des Nacherben. Dabei gibt es unterschiedliche Abstufungen: Der sog. „befreite“ Vorerbe kann z. B. die der Vorerbschaft unterliegenden Gegenstände ohne Zustimmung anderer verkaufen und belasten, aber nicht verschenken. Der „nicht befreite“ Vorerbe benötigt auch für entgeltliche Verfügungen, also Verkäufe, die Zustimmung des Nacherben; dadurch wird erreicht, dass die der Vorerbschaft unterliegenden Gegenstände nicht einfach aus dem Nachlass „verschwinden“ und damit dem Nacherben entzogen werden.

Vermächtnis

Durch Vermächtnis kann der Erblasser einzelne Gegenstände einer anderen Person als dem oder den Erben zukommen lassen. Der durch das Vermächtnis bedachte erhält einen Anspruch auf Übereignung bzw. Herausgabe des zugedachten Gegenstandes. Das Vermächtnis „wirkt“ damit anders als die Erbeinsetzung nicht automatisch, sondern sie muss vom Erben erfüllt werden.

Auflage

Im Unterschied zum Vermächtnis führt die Auflage nicht zu einem Anspruch des Begünstigten auf Erfüllung. Typische Auflagen sind z. B. Anweisungen zur Pflege hinterbliebener Haustiere, zur Grabpflege oder zur Art der Bestattung, Veräußerungsverbote, Zuführung bestimmter Gegenstände zu sozialen Zwecken oder auch die Auflage, das Erbe in eine zu errichtende Stiftung einzubringen.

Teilungsanordnung

Zur Vermeidung von Streitigkeiten bei der Auseinandersetzung unter mehreren Miterben kann der Erblasser bestimmen, in welcher Weise sich diese den Nachlass zu teilen haben. Hiervon können die Miterben nur einvernehmlich abweichen. Die jeweils durch Teilungsanordnung zugeordneten Gegenstände werden mit dem vollen Wert auf den testamentarisch vermachten Erbanteil angerechnet. Wie ein Vermächtnis muss auch die Teilungsanordnung noch tatsächlich durch Übertragung (Erbauseinandersetzung), bei Grundstücken also in notarieller Urkunde, erfüllt werden.

Vormundbenennung

Wer Personensorgeberechtigter für minderjährige Kinder ist, kann im Testament einen Vormund benennen, der dann nach seinem Tod die Erziehung (und Vermögensverwaltung) für die Kinder bis zu deren 18. Lebensjahr wahrnimmt. Der benannte Vormund kann nur aus wichtigem Grund ablehnen. Damit kann vermieden werden, dass etwa das Vormundschaftsgericht mit Hilfe des Jugendamts eine Person bestimmt, die dem Erblasser nicht genehm wäre.

Testamentsvollstreckung

Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung hat der Erblasser die Möglichkeit, über seinen Tod hinaus für die Durchsetzung seines Willens zu sorgen.

Der Testamentsvollstrecker ist zur Verwaltung und Verfügung über den Nachlass berufen. Die Vollstreckung kann zur bloßen Abwicklung aber auch als „Dauervollstreckung“ auf einen Zeitraum von max. 30 Jahren angeordnet werden.

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