Ehescheidung

1. Erste Schritte

Suchen Sie rechtzeitig einen Anwalt auf und lassen sich beraten, damit Sie schon in der ersten Phase der Trennung Fehler vermeiden. Nach einer Erstberatung kann das Notwendige von Ihnen bzw. Ihrem Anwalt veranlasst werden, damit die Trennung und Scheidung mit möglichst wenigen Problemen abgewickelt werden kann.

Um als Ehegatte seine Ansprüche durchsetzen zu können ist nötig, bei Gericht ggf. alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die dabei notwendigen Beweismittel und Informationen müssen daher rechtzeitig beschafft werden.
Es besteht zwar in gewissen Fällen ein Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Ohne ausreichende eigene Informationen kann die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Auskunft schwer überprüft werden.

Sie sollten daher auf jeden Fall besorgen:

  •  Heiratsurkunde
  •  Kontoauszüge, Sparverträge, Bausparverträge, Belege für sonstige Wertanlagen
  •  Versicherungsverträge (z.B. Lebensversicherungen)
  •  Kfz-Brief und -Schein
  •  Falls vorhanden Grundbuchauszug
  •  Grobe Vermögensaufstellung
  •  Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe
  • Nachweise zum Einkommen (z.B. Gehaltsbelege, Steuererklärungen)

2. Arten der Scheidung

Das Gesetz unterscheidet vier Arten der Scheidung:

a. Die einvernehmliche Scheidung
Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung sind, dass

  • die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben,
  • beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind und
  • im Hinblick auf bestimmte sog. Scheidungsfolgesachen dem Gericht eine notarielle Urkunde vorgelegt oder in der mündlichen Verhandlung eine Vereinbarung protokolliert wird. Die Vereinbarung muss mindestens eine Regelung der Punkte Ehegattenunterhalt, Kindes unterhalt, Ehewohnung und Hausrat beinhalten.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

b. Die „streitige Scheidung“

Eine Ehe kann auch ohne Vereinbarung bzw. Zustimmung des anderen Ehegatten geschieden werden, wenn die Parteien ein Jahr getrennt leben und das Gericht aufgrund eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers und aufgrund der Anhörung der Parteien davon überzeugt ist, dass die Ehe zerrüttet ist. Es muss also vorgetragen werden, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen, § 1565 Abs. 1 S.2 BGB.
Der Unterschied zur einvernehmlichen Scheidung besteht darin, dass sich die Ehegatten gerade nicht hinsichtlich der Scheidungsfolgesachen einigen können.

c. Scheidung nach dreijährigem Getrenntleben

Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt, so wird nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar die Zerrüttung der Ehe vermutet. Dem Gericht muss keine Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt werden und auch auf die Zustimmung des anderen Ehegatten kommt es nicht an.

d. Die sogenannte „Härtefallscheidung
Es besteht die Möglichkeit, die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres durchzuführen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn das Abwarten des Trennungsjahres für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dabei müssen die Umstände, auf welche die Unzumutbarkeit gestützt wird, gerade in der Person des anderen Ehegatten vorliegen. Diese sind z. B. Alkoholismus oder Gewalttätigkeit des Ehegatten.

Der Antragsteller muss sich im gerichtlichen Scheidungsverfahren stets von einem Anwalt vertreten lassen. Es besteht Anwaltszwang, d.h. Anträge, insbesondere der Scheidungsantrag, können nur von einem Anwalt gestellt werden. Der Antragsgegner benötigt für das Scheidungsverfahren keinen Anwalt, kann aber keine Anträge stellen. Soll bei Gericht eine Vereinbarung protokolliert werden, so ist hierfür ein zweiter Anwalt erforderlich. 

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