Ehewohnung

1. Während der Trennungszeit

Hier stellt sich die Frage, wer aus der bisher gemeinsamen Wohnung bzw. Haus auszieht oder wie das Getrenntleben in der Ehewohnung praktiziert wird.

Sind Kinder vorhanden, so ist es am sinnvollsten, wenn derjenige, der die Kinder betreut, in der Wohnung bleibt.
Auf alle Fälle sollten Sie eine Vereinbarung – am besten schriftlich und in Absprache mit Ihrem Vermieter – über die künftige Wohnungsnutzung und die Kostenfrage treffen. Gerade bei den Kosten ist zu beachten, dass der ausziehende Ehepartner bei einem gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag gegenüber dem Vermieter in der Pflicht bleibt.

Können sich die Ehegatten nicht einigen, so kann derjenige Ehegatte, der unbedingt in der Ehewohnung bleiben will, für die Trennungszeit nach § 1361 b BGB in besonderen Fällen verlangen, dass ihm der andere die Wohnung ganz oder teilweise allein überlässt. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer „schweren Härte“. Dies ist z.B. der Fall bei

  • schweren Misshandlungen von Familienmitgliedern
  • massiven Alkohol- und Drogenmissbrauch
  • ständigem Randalieren, insbesondere in der Nacht
  • massiven Beschimpfungen und Beleidigungen
  • schwerwiegenden ernst zu nehmenden Drohungen und Ähnlichem.

Damit Sie genau nachweisen können, dass eine schwere Härte vorliegt, müssen Sie Zeit, Ort und Umstände der Vorfälle, auf denen die schwere Härte beruht, genau bezeichnen.

Wenn es schnell gehen muss, weil z.B. der andere Ehepartner gewalttätig zu werden droht, sollte der Antragsteller die Zuweisung im Wege der sog. einstweiligen Anordnung beantragen.

Für die Zeit der Trennung darf das Familiengericht nicht in den bestehenden Mietvertrag eingreifen. Der Ausziehende kann also nicht verlangen, aus der vertraglichen Haftung entlassen zu werden.

Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Eigentumswohnung oder ein Haus, so kann der weichende Ehegatte eine Nutzungsentschädigung verlangen. Die Höhe hängt davon ab, ob und in welchem Umgang der Ehegatte, der in der Immobilie bleibt, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten hat.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt jedoch voraus, dass der andere Ehegatte ausdrücklich zur Zahlung aufgefordert wurde.

2. Nach der Scheidung

Das Gesetz sieht für den Fall einer einvernehmlichen Scheidung unter anderem vor, dass dem Scheidungsrichter eine Einigung über die Ehewohnung vorliegen muss, § 630 ZPO.

Kommt im Rahmen des Scheidungsverfahrens keine Einigung zustande, so trifft der Richter gemäß § 2 Hausratsverordnung nach „billigem Ermessen“ eine Entscheidung. Er regelt die Besitzverhältnisse an der Ehewohnung endgültig, wobei er sogar Mietverhältnisse ändern oder neu begründen kann.
Das bedeutet, dass bei einer Mietwohnung einer das Mietverhältnis allein fortsetzt und der andere von allen mietrechtlichen Verpflichtungen befreit ist. Der Vermieter ist an diesem Verfahren zu beteiligen.

Handelt es sich um eine Eigentumswohnung oder ein Haus, das einem Ehegatten allein gehört, wird es normalerweise dem Eigentümer zugesprochen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies zu einer „unbilligen Härte“ führen würde.

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