Gesetzliche Erbfolge

Stirbt der Erblasser, ohne eine Verfügung von Todes wegen errichtet zu haben, tritt gesetzliche Erbfolge ein.

1. Erbrecht nach Ordnungen

Das deutsche Erbrecht teilt die Erben in sog. „Ordnungen“ ein. Erben der näheren Ordnung schließen dabei Erben entfernterer Ordnungen aus. Also auch, wenn nur ein Erbe erster Ordnung vorhanden ist, sind die Erben der niedrigeren Ordnungen ausgeschlossen. Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder oder Enkelkinder. Hierbei stehen nichteheliche oder adoptierte Kinder ehelichen Kindern gleich. Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge, also z.B. Geschwister, Nichten und Neffen). Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge. Zur vierten Ordnung gehören die Urgroßeltern bzw. deren Abkömmlinge.

2. Erbrecht nach Stämmen

Grundsätzlich erbt innerhalb einer Familienlinie der nähere Verwandte; so schließt der Sohn des Erblassers den Enkel aus. Ist ein Erbe vorverstorben, treten an seine Stelle die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge nach „Stämmen“. Beispiel: Ist der Sohn des Erblassers vorverstorben, treten an seine Stelle seine Kinder, also die Enkel des Erblassers. Diese teilen sich den Anteil des Sohnes zu gleichen Teilen.

3. Erbrecht des Ehegatten

Entscheidend für die Erbquote des überlebenden Ehegatten ist der Güterstand.

Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, also in der Zugewinngemeinschaft, so erbt der überlebende Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung zunächst ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung die Hälfte. Zusätzlich erhält der überlebende Ehegatte ein weiteres Viertel als „pauschalierten Zugewinn“. Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich ein Zugewinn beim Erblasser angefallen ist. In diesem Fall erhält er neben den Kindern/ Enkel die Hälfte des Nachlasses. Neben Eltern oder Geschwistern erhält er drei Viertel des Nachlasses. Der überlebenden Ehegatte hat jedoch auch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Er erhält dann seinen Pflichtteil (Hälfte des Erbteils ohne pauschalierten Zugewinn) und den konkret errechneten Zugewinn. Diese Variante ist ratsam, wenn sehr hohe Zugewinnausgleichsansprüche bestehen. Die Vorgehensweise ist stets im Einzelfall abzuwägen.

Lebten die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung entfällt die pauschale Erhöhung durch den fiktiven Zugewinnausgleich. Der Ehegatte erbt neben Erben der zweiten Ordnung ein halb, neben Abkömmlingen zu gleichen Teilen, mindestens jedoch ein Viertel. Beispiel: Der Erblasser hinterlässt Ehefrau und 2 Kinder. Frau und Kinder erben je ein Drittel.

Das Ehegattenerbrecht entfällt mit Ehescheidung bzw. wenn beim Tod Scheidungsantrag gestellt war und das Trennungsjahr abgelaufen war).

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