Steuerliche Aspekte

1. Die richtige Steuerklasse nach Trennung

Spätestens mit der Trennung sollten Sie sich intensiv um Ihre steuerlichen Belange kümmern. Die Wahl der richtigen Steuerklasse ist entscheidend für die Ermittlung der Nettoeinkünfte und damit für die Höhe der Unterhaltsansprüche. Es geht also um Ihr Geld – und oftmals geht es um sehr viel Geld.

Für Verheiratete, die im Steuerveranlagungszeitraum (Kalenderjahr) zumindest noch einen Tag zusammengelebt haben, gilt die Splittingtabelle bzw. die damit korrespondierenden Lohnsteuerklassen 3 und 5 bzw. 4 und 4.

Ledige, Getrenntlebende und Geschiedene werden nach der Grundtabelle versteuert bzw. nach der Lohnsteuerklasse 1.

Nach Trennung und Scheidung stehen jedem Elternteil die Kinderfreibeträge zur Hälfte zu. Für jedes Kind werden also bei jedem Elternteil 0,5 Freibeträge eingetragen. Dieser Eintrag erfolgt automatisch durch die Finanzämter.

2. Das begrenzte Realsplitting

Wenn man sich getrennt hat und die Steuerklassen geändert sind, dann kann der Unterhaltspflichtige die Zahlungen auf den Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe steuerlich absetzen. Ein solcher Abzug ist bis zu einem Betrag von € 13.805 jährlich möglich, begrenzt natürlich durch die Höhe der tatsächlichen Leistung.

Voraussetzung ist, dass der unterhaltsberechtigte Partner zustimmt. Dies geschieht am einfachsten dadurch, dass die sog. Anlage U zur Einkommensteuererklärung des Unterhaltspflichtigen von beiden Ehegatten unterzeichnet und beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird. Die Zustimmung zum Realsplitting kann widerrufen werden, allerdings nicht für die Vergangenheit, sondern nur für zukünftige Steuerjahre.

Dem Unterhaltsempfänger werden die Unterhaltsleistungen als eigenes zu versteuerndes Einkommen zugerechnet. Der Unterhalt muss also versteuert werden, obwohl er ja eigentlich aus bereits versteuertem Einkommen stammt.

Familienrechtlich besteht die Verpflichtung, dem Realsplitting zuzustimmen.

Der Unterhaltszahler ist demgegenüber verpflichtet alle Nachteile auszugleichen, die durch das Realsplitting entstehen. Er muss also insbesondere die beim Unterhaltsbezieher anfallende zusätzliche Steuerlast ausgleichen.

Das Realsplitting führt in aller Regel zu nicht unerheblichen Steuervorteilen. Der Absetzungsbetrag kann entweder als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen werden, dann erhöht sich bereits das laufende Einkommen, oder aber man setzt den Unterhalt bei der Einkommenssteuererklärung ab.

Die Steuerentlastung, die durch das Realsplitting eintritt, kann zu höheren Unterhaltsforderungen führen.


3. Haftung für Steuerverbindlichkeiten bei Zusammenveranlagung

Bei der Zusammenveranlagung sind die Eheleute Gesamtschuldner der Steuerschuld (§ 44 Abs. 1 AO).

Das Risiko, für Steuern herangezogen zu werden, die auf Einkünften des anderen Gatten beruhen, lässt sich jedoch minimieren. Nach §§ 268ff AO kann ein sog. Aufteilungsbescheid beantragt werden. Dadurch wird die Gesamtsteuer im Wege der fiktiven getrennten Veranlagung so zwischen den Ehegatten verteilt, wie es dem jeweiligen zu versteuernden eigenen Einkommen entspricht.

Der Antrag nach § 268 AO kann jederzeit gestellt werden.

Problem: Wie sind Zahlungen auf die Gesamtschuld vor Antrag auf Aufteilung zu verrechnen?
Nach § 37 Abs. 2 AO kommt es darauf an, auf wessen Rechnung die Zahlung geleistet wurde. Unproblematisch bei Lohnsteuereinbehalt, kritischer bei Steuervorauszahlungen. Im Zweifel werden Zahlungen hälftig gutgeschrieben. Bei Zahlungen also klarstellen, dass auf eigene Rechnung gezahlt wird! Ggf. muss Regress beim anderen Ehegatten im Zivilrechtsweg genommen werden (§§ 426 oder 812ff BGB).

4. Probleme der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr

Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung noch möglich. Voraussetzung ist lediglich, dass die Eheleute im Veranlagungsjahr mindestens einen Tag zusammen gelebt haben.

Die Zusammenveranlagung ist regelmäßig günstiger wegen der Kappung der Progression durch die Splittingtabelle.

Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich nach BGH die Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen (natürlich nur, wenn sie steuerrechtlich möglich ist), um die finanziellen Lasten des anderen Partners möglichst gering zu halten. Insbesondere also dann, wenn dem, von dem die Zustimmung verlangt wird, keine finanziellen Nachteile entstehen können. Etwa, wenn Ehefrau keine oder nur geringe Einkünfte hatte, die nicht zu einer Steuerzahlungspflicht führen können. Dann ist Weigerung zur Zusammenveranlagung rechtswidrig. Hier wird u.U. schon das Finanzamt die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht verlangen, weil rechtsmissbräuchliche Anträge auf getrennte Veranlagung nicht zu beachten sind.

Anders dann, wenn dem einen Partner durch die Zusammenveranlagung Nachteile entstehen können. Etwa: Ehefrau hatte Steuerklasse 5 und rechnet mit hoher Erstattung bei getrennter Veranlagung.

Hier muss die Ehefrau Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur erteilen, wenn der Ehemann sich verpflichtet, die Ehefrau so zu stellen, wie sie bei getrennter Veranlagung stehen würde (Nachteilsausgleich). Es lohnt sich für Ehemann immer dann, wenn seine Vorteile bei Zusammenveranlagung höher sind also die Nachteile der Ehefrau.

Vorsicht: Hat die Ehefrau, die nach Steuerklasse 5 im Trennungsjahr versteuerte, Unterhalt bekommen nach Leistungsfähigkeit des Ehemannes gemäss dessen Steuerklasse 3, dann ist es u.E. rechtsmissbräuchlich, wenn sie nach Ablauf des Trennungsjahres eine getrennte Veranlagung beantragt bzw. sich die Zustimmung zur Zusammenveranlagung – noch einmal – abkaufen lässt. Sie würde doppelt kassieren, weil die Nachteile der Steuerklasse 5 bereits über die Höhe der Unterhaltszahlung ausgeglichen worden sind. Zur Sicherheit sollte man in diesen Fällen schon bei der Unterhaltszahlung sich schriftlich bestätigen lassen, dass die Ehefrau der Zusammenveranlagung zustimmt und die Nachteile bereits ausgeglichen sind.

Wenn nach Trennung oder Scheidung noch Zusammenveranlagungen für Steuerjahre möglich sind, in denen die Eheleute insgesamt noch zusammengelebt haben, ergibt sich ein ähnliches Problem. Das OLG Hamm (FamRZ 98, S. 241f) hat für diesen Fall der Ehefrau, die die Lohnsteuerklasse 5 nutzte, einen Anspruch auf Nachteilsausgleich verwehrt mit der richtigen Begründung, die Eheleute hätten das unterschiedlich versteuerte Einkommen während des Zusammenlebens bereits als Familieneinkommen verbraucht und die Ehefrau habe in dieser Zeit auch keinen Rückforderungswillen gehabt.

Die Zustimmung kann nicht von der Teilhabe am Steuervorteil abhängig gemacht werden. Ggf. erfolgt mittelbare Teilhabe über Erhöhung des Unterhaltes.

Wird Zustimmung verweigert, dann kann Klage auf Zustimmung erhoben werden (§ 894 ZPO). Dies ist keine Familiensache, sondern Angelegenheit der ordentlichen Ziviljustiz.

Steuerlich ist eine gemeinsame Veranlagung solange noch möglich, wie einer der beiden Steuerbescheide der getrennten Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist. Also hindert die Bestandskraft etwa des Steuerbescheides der Ehefrau die Zusammenveranlagung nicht.

Selbst dann, wenn beide Bescheide bestandskräftig sind, das zivilrechtliche Urteil auf Erteilung der Zustimmung erst später erfolgt, soll nach der steuerrechtlichen Literatur gemäss § 173 Abs. 1 AO (neue Tatsachen) die Zusammenveranlagung noch möglich sein (umstritten).


5. Aufteilung von Steuererstattungen bei Zusammenveranlagung

Die Ehegatten sind bei Zusammenveranlagung nicht Gesamtgläubiger der Steuererstattungsansprüche! Gemäss § 36 Abs. 4 Satz 3 AO kann das Finanzamt mit befreiender Wirkung nach seiner Wahl an jeden der Ehegatten zahlen. Die Finanzämter zahlen entsprechend auf die Konten, die ihnen entweder bereits bekannt sind oder aber in der Steuererklärung benannt worden sind. Das FA teilt die Erstattung also nicht ohne weiteres intern auf, überweist also nicht anteilig an beide.

Dieser (schematische) Aufteilungsmaßstab im Außenverhältnis zur Steuerbehörde hat nichts mit dem internen Aufteilungsmaßstab zwischen den Eheleuten zu tun!

Die Aufteilung der Steuererstattung ist insbesondere bei folgenden Bereichen von Bedeutung:

  • Verlangt ein Ehegatte vom anderen Zahlung eines Prozesskostenvorschusses, kann dieser Anspruch durch die Steuererstattung entfallen, wenn der Begehrende durch die Erstattung in die Lage versetzt wird, seine Prozesskosten selbst zu tragen.
  • Steuererstattung sind sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als auch des Unterhaltsberechtigten als Einkommen zu berücksichtigen.
  • Die Aufteilung der Steuererstattung wirkt sich auch auf die Zugewinnausgleichsberechnung aus, wenn die Steuererstattung für Zeiträume erfolgt, die am Stichtag bereits abgeschlossen waren.

Von der Aufteilungsquote ist die Frage nach dem Verhältnis gegenüber dem Finanzamt zu trennen. Das Verhältnis gegenüber dem Finanzamt ergibt sich aus § 37 II AO. Danach steht der Anspruch auf Steuererstattung demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung der Steuer bewirkt worden ist. Es kommt also auf die Tilgungsbestimmung an.
Hierbei gilt folgende Faustregel:

  • Zahlungen während intakter Ehe erfolgen auf die Einkommensteuerschuld beider Ehegatten.
  • Zahlungen während und nach Trennung und Scheidung erfolgen auf die Einkommen steuerschuld des Zahlenden.

Im Zweifel ist somit ratsam, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass nur auf die eigene Schuld gezahlt wird.

Wie Steuererstattungen zwischen den Ehegatten aufzuteilen sind, ist in Literatur und Rechtsprechung strittig. Es werden vier unterschiedliche Modelle vertreten, die jedoch zu völlig anderen Verteilungsergebnissen führen.

Modell 1:
Die Steuererstattung wird zwischen den Ehegatten hälftig geteilt, unabhängig davon, ob und ggf. wer die Steuern bezahlt bzw. durch Aufwendungen die Steuererstattung verursacht hat.

Modell 2:
Die Aufteilung erfolgt entsprechend der Erstattungsberechtigung gegenüber dem Finanzamt nach § 37 II AO.

Bei Modell 1 und 2 wird jeweils nicht berücksichtigt, ob ein Ehegatte die Steuererstattung durch Aufwendungen ermöglicht hat.

Modell 3:
Die Steuererstattung wird nach dem Verhältnis der Bruttoeinkommen aufgeteilt. Der Nachteil dieses Modells besteht darin, dass die Steuerklassen nicht berücksichtigt werden. Derjenige Ehegatte mit dem geringeren Einkommen wählt in der Regel die Steuerklasse V und zahlt somit verhältnismäßig höhere Steuern. Aufgrund des geringeren Bruttoeinkommen würde er mit einer niedrigeren Quote an der Erstattung berücksichtigt.

Modell 4:
Die Aufteilung des Erstattungsbetrages erfolgt nach dem Verhältnis derjenigen Beträge, die sich für jeden Ehegatten bei der fiktiven getrennten Veranlagung nach Steuerklasse I bzw. der Grundtabelle ergeben würden. Dies erfordert zwar einen gewissen Rechenaufwand, führt aber in den meisten Fällen zu gerechten Ergebnissen.

Die Modelle führen zu erheblichen Unterschieden in der Verteilungsquote. Dies verdeutlicht nachfolgendes Beispiel (zur Vereinfachung wird ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag gerechnet):

Beispiel: Im Veranlagungszeitraum 2001 hatte M ein zu versteuernde Einkommen von DM 100.000,–. Er hat darauf Steuervorauszahlungen von DM 25.000,– geleistet. F hatte ein zu versteuerndes Einkommen von DM 30.000,–, worauf sie DM 8.000,– Steuern bezahlt hat.
Die Steuerschuld beider Ehegatten nach der Splittingtabelle beträgt DM 29.594,–.
Es ist somit vom Finanzamt ein Betrag von DM 3.406,– zu erstatten.
Bei getrennter Veranlagung hätte M eine fiktive Steuerlast von DM 29.272,– und F von DM 3.811,–. M müsste somit DM 4.272,– nachbezahlen und F erhielte eine Erstattung von DM 4.189,–.

Ergebnis Modell 1: Je ½ Je DM 1.703,–

Ergebnis Modell 2: (Verhältnis 25.000 zu 8.000 = ¾ zu ¼ ) 
M DM 2.554,50
F DM 851,50

Ergebnis Modell 3: (Verhältnis 100.000 zu 30.000 = 77% zu 23%)
M DM 2.622,62
F DM 783,38

Ergebnis Modell 4: 
M DM 0.-
F DM 3.406,–

Ist die Steuererstattung bereits ausbezahlt worden, ist der Anspruch gegen den Ehegatten im Innenverhältnis durchzusetzen. Der Anspruch auf Auszahlung des Anteils ist vor dem Zivilgericht im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. 
Vor Einreichung einer Klage sollte jedoch überprüft werden, ob die Berücksichtigung im Zugewinnausgleich oder bei der Berechung des Unterhalts nicht zu rechnerisch gleichen Ergebnissen führt.


6. Steuerliche Absetzbarkeit von Scheidungskosten

In begrenztem Umfang sind Scheidungskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Diese Aufwendungen werden jedoch nur auf Antrag berücksichtigt. Sie sind auf Seite 4 des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung anzuführen.

Es müssen hierfür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Aufwendungen müssen nicht nur der Höhe, sondern auch ihrer Art nach außerhalb des Üblichen liegen und dürfen deshalb nur einer Minderheit von Steuerpflichtigen entstehen.
  • Aufwendungen werden nur anerkannt, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig entstehen.

So zählen Kosten einer Ehescheidung und bestimmter Scheidungsfolgesachen, die nach § 623 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln sind, zu zwangsläufig entstehenden Kosten. Für einen Rechtsstreit über das elterliche Umgangsrecht hat der BFH mit Urteil vom 04.12.2001 die Absetzbarkeit bejaht.
Hierzu zählen auch Kosten für die Regelung der elterlichen Sorge, des Versorgungsausgleichs, des Unterhalts, des Zugewinn sowie des Hausrats und der Ehewohnung.

Als außergewöhnliche Belastung anerkannte Aufwendungen führen nur dann zu einer ermäßigten Besteuerung, wenn sie über der für den einzelnen zumutbaren Eigenbelastung liegen. Diese richtet sich nach Familienstand, Kinderzahl und Höhe des Einkommens.

Höhe der zumutbaren Eigenbelastung: % vom Gesamtbetrag der Einkünfte

Gesamtbetrag der EinkünfteBis € 15.340Über € 15.340
bis 51.130
Über € 51.130
Bei ledigen oder verheirateten Steuerpflichtigen ohne Kinder, die getrennt veranlagen  5%6%7%
Eheleute ohne Kinder mit Splittingtarif  4%5%5%
Steuerpflichtige mit einem oder zwei Kindern 2%3%4%
Steuerpflichtige mit drei oder mehr Kindern 1%1%2%


Der Gesamtbetrag der Einkünfte setzt sich grundsätzlich aus der Summe der Einkünfte nach Abzug der jeweiligen Betriebsausgaben und Werbungskosten zusammen.

Es ist also ggf. im Einzelfall zu überprüfen, ob es steuerlich günstig ist, eine Gebührenrechnung komplett oder zum größten Teil in einen Veranlagungszeitraum zu verlegen, anstatt z.B. Teilabrechnungen zu erstellen.

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