Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gilt seit dem 1. Januar 2005 eine wichtige gesetzliche Änderung. Nach § 15 LPartG alter Fassung war für die Aufhebung lediglich der Ablauf bestimmter Fristen notwendig, die durch die Erklärung gegenüber dem Partner in Gang gesetzt wurden, die Partnerschaft nicht fortsetzen zu wollen. Der neue § 15 LPartG hingegen verweist zwar nicht generell auf die entsprechenden Vorschriften des BGB über die Ehescheidung und nimmt auch nicht wörtlich Bezug auf das Zerrüttungsprinzip, demzufolge eine Ehe dann geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 BGB). Sehr wohl aber wurde die gesetzliche Vermutung für ein Scheitern der Ehe in § 1566 BGB im Kern übernommen, ebenso wie die Regelung in § 1567 hinsichtlich des Getrenntlebens sowie die Härteklausel des § 1568 BGB.

Wie bisher wird die Lebenspartnerschaft auf Antrag eines oder beider Partner durch gerichtliches Urteil aufgehoben (§ 15 Abs. 1 LPartG).

Neu ist aber die Voraussetzung, dass die Lebenspartner zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits eine gewisse Zeit lang getrennt leben müssen. Das Gesetz benennt zu diesem Zweck zwei verschiedene Trennungsfristen, nämlich eine einjährige sowie eine dreijährige. Das Gericht kann den Antrag auf Aufhebung als unbegründet ablehnen, wenn diese Fristen nicht eingehalten wurden.

Gemäß § 15 Abs. 5 LPartG i.V.m. § 1567 BGB leben die Lebenspartner getrennt, „wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Lebenspartner innerhalb der gemeinschaftlichen Wohnung getrennt leben. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Lebenspartner dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 15 LPartG bestimmten Fristen nicht.“ .

Nach oben