Gemeinsamer Name

Ehegatten „sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen)“ (§ 1355 BGB), Lebenspartner „können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen“. Tun die Lebenspartner das nicht, führen sie ihren bisherigen Namen weiter (§ 3 LPartG).

Lebenspartner können den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen eines der Partner zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen.

Hat man sich einmal für einen Lebenspartnerschaftsnamen entschlossen, ist eine nachträgliche Korrektur der Wahl nicht möglich.

Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.

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