Unterhalt

Aus der Verpflichtung der Lebenspartner zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung folgt ihre Verpflichtung „zum angemessenen Unterhalt“ (§ 5 LPartG).

Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen (§ 12 LPartG).

Der angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Lebenspartner erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Lebenspartner zu befriedigen (§ 1360a Abs. 1 BGB). Das Maß richtet sich dabei nach den Lebensverhältnissen und dem sozialen Standard der Partner.

Der Trennungsunterhalt umfasst auch einen etwaigen Prozesskostenvorschuss z.B. für eine Aufhebungsklage und ab Rechtshängigkeit der Aufhebungsklage auch den Altersvorsorgeunterhalt.

Zu unterscheiden ist der Trennungsunterhalt von dem so genannten nachpartnerschaftlichen Unterhalt, der nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft beansprucht werden kann. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Unterhaltsansprüchen besteht darin, dass die Verpflichtung zur gegenseitigen Sorge während der Trennungsphase schwerer wiegt, als nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Deshalb kann der unterhaltsbedürftige Lebenspartner während der Trennungszeit gemäß § 12 LPartG i.V.m. § 1361 Abs. 2 BGB nicht ohne weiteres auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden, wenn er bisher nicht erwerbstätig war. Das LPartG alter Fassung sah dies anders. Bis zum 31.12. 2004 musste sich der bedürftige Lebenspartner, der bisher nicht erwerbstätig war, schon in der Trennungsphase eine Arbeit suchen, es sei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Lebenspartner nicht erwartet werden konnte. Das Überarbeitungsgesetz hat die Rechtslage an das Eherecht angeglichen.

Der Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unbillig wäre (§ 12 LPartG i.V.m. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 bis 7 BGB).

Die neue Fassung des LPartG verweist in § 16 Abs. 1 bezüglich der Regelung des nachpartnerschaftlichen Unterhalts auf die §§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b des BGB. Es gelten folglich dieselben Bestimmungen wie bei Eheleuten.

Nach oben