Elternunterhalt

Es besteht nicht nur ein Unterhaltsanspruch von Kindern an ihre Eltern, sondern auch erwachsene Kinder können ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sein.
Dies betrifft oft die so genannte Sandwich-Generation, also die Generation, die selbst noch ihren minderjährigen oder sich in der Ausbildung befindlichen Kindern Unterhalt schuldet, gleichzeitig aber die alten, vielleicht pflegebedürftigen Eltern zu unterstützen hat.

Beispiel:

Die Mutter ist vorverstorben. Der Vater kann sich infolge einer Altersdemenz nicht mehr selbst versorgen. Er wird in ein Seniorenheim aufgenommen. Die Summe aus seiner Altersrente und den Leistungen der Pflegeversicherung reicht nicht aus, den Pflegeplatz zu finanzieren.

Zunächst kommt das Sozialamt für die Fehlbeträge auf. Es prüft dann, ob ein Unterhaltsanspruch des Vaters gegen seine Kinder besteht. Soweit dieser gegeben ist, geht er per Gesetz auf das Sozialamt über.

Das Sozialamt wird daher bei den Kindern prüfen, ob diese leistungsfähig sind. Ist dies der Fall ist, wird die Unterhaltsleistung eingefordert.

1. Bedarf

Beim Bedarf kommt es nicht darauf an, welchen Lebensstandard die Unterhaltsverpflichteten, also die Kinder, haben. Es ist auch nicht entscheidend sein, ob die Eltern bisher selbst in finanziell gut situierten Verhältnissen gelebt haben. Die Eltern leiten ihren Bedarf daher nicht von anderen Personen ab, sondern allein die finanzielle Notwendigkeit bestimmt die Höhe des Bedarfs. Zur Deckung der Kosten haben die Eltern zunächst ihr eigenes Vermögen für ihre Heimunterbringung und Versorgung einzusetzen. In jedem Fall muss jedoch das Existenzminimum sichergestellt werden. Sind die Eltern im Seniorenheim untergebracht, bestimmt sich der Bedarf regelmäßig durch die Heimunterbringungskosten zuzüglich Taschengeld.

Lebt der Unterhaltsberechtigte in der eigenen Wohnung ohne pflegebedürftig zu sein, beträgt sein Bedarf 880 EUR (Existenzminimum).

2. Eigene Einkünfte und Vermögen der Eltern

Eigene Einkünfte der Eltern sind selbstverständlich in die Bedarfsrechnung einzustellen. Die Eltern müssen also zunächst ihr Eigeneinkommen, in der Regel Renteneinkommen, einsetzen, bevor sie Unterhalt fordern können. Zum Eigeneinkommen gehören auch die sog. Forderungen auf wiederkehrende Leistungen. Hierzu gehören – wie in der Praxis gerne übersehen wird – insbesondere Ansprüche gegen Altenteilschuldnern aus Übergabevertragen. Das sind solche Verträge, bei denen in der Regel die Kinder des Unterhaltsberechtigten, die von diesem ein Grundstück oder den Betrieb übergeben bekommen haben, sich als Gegenleistung verpflichtet haben, den Eltern Wohnrecht und Pflegeleistung zu gewähren. Ist die Betreuung zu Hause nicht mehr möglich und siedelt der Unterhaltsberechtigte in ein Pflegeheim über, sind die nicht (mehr) in Anspruch genommenen Altenteilrechte abzugelten.

Haben die Eltern Teile ihres Vermögens verschenkt und liegt diese Schenkung noch nicht 10 Jahre zurück, muss ggf. das Geschenk zurückgefordert werden, weil die Schenkenden verarmt sind.

3. Schonvermögen

Der Unterhalt muss ggf. auch aus dem Vermögen bezahlt werden. In der Praxis folgt die Unterhaltsrechtsprechung zum Einsatz des Vermögens den Vorschriften, die im Sozialrecht gelten:

Sozialhilfe bekommt nur, wer sein Vermögen eingesetzt und verbraucht hat, wobei sein sog. „Schonvermögen“ außer Betracht bleibt. Das Schonvermögen ist in § 90 SGB XII geregelt.

Beispielsweise ist ein „angemessenes Hausgrundstück“ dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen, vorausgesetzt, es wird vom Hilfeempfänger selbst (mit)bewohnt. Die Voraussetzung entfällt natürlich bei der Heimunterbringung.

4. Leistungsfähigkeit 

Die Höhe der Unterhaltspflicht richtet sich nach der Leistungsfähigkeit.
Seit 1.1.2020 hat sich die Problematik des Elternunterhalts deutlich entspannt. Es gilt nun eine strikte Einkommensgrenze von € 100.000 brutto im Jahr.
Verdient das unterhaltspflichtige Kind weniger, entfällt die Unterhaltspflicht gänzlich.

In der Praxis fragen die Sozialämter nach dem Beruf des Kindes. Ist das Kind in einem Beruf tätig, in dem Gehälter über € 100.000 möglich sind, wird detailliertere Auskunft verlangt.
Die Einkommensermittlung erfolgt immer für das zurück liegende Kalenderjahr.

Erst wenn sich ein Einkommen über der Einkommensgrenze ergibt, kommt es zu einer Unterhaltsberechnung.

Da der Elternunterhalt damit nur noch in wenigen Fällen praxisrelevant wird, wird auf eine detaillierte Darstellung zur Unterhaltsberechnung verzichtet.

5. Gestaltungsmöglichkeit

Die Einkommensgrenze von € 100.000 ist eine feste Größe. Da das Einkommen immer rückblickend betrachtet wird, bestehen Möglichkeiten, sein Einkommen ggf. zu optimieren, um unter die € 100.000 zu fallen.

Liegt man nur knapp über den € 100.000 kann es schon ausreichend sein, auf seinen Dienstwagen zu verzichten, da dieser das zu versteuernde Einkommen erhöht. Auch Sachbezüge sollten diesbezüglich überprüft werden.

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