Sozialrechtliche Fragen

1. Kranken- und Pflegeversicherung bei Trennung und nach der Ehescheidung

Krankenversicherungen sind wichtig, aber teuer. Deshalb sollten Sie sorgfältig darauf achten, dass Sie und Ihre Kinder auch im Falle der Trennung und Scheidung nicht nur versichert bleiben, sondern zur Finanzierung der Versicherungsprämien auch die Möglichkeiten des Gesetzes nutzen.

Wenn Sie erwerbstätig sind und sozialversicherungspflichtiges Einkommen haben, dann sind Sie ohnehin gesetzlich krankenversichert. Auch als Beamtin haben Sie Ihren eigenen Versicherungsschutz. Wichtig ist insoweit jedoch der Hinweis auf die Krankenversicherung der Kinder.

Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sind regelmäßig gesetzlich krankenversichert, Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter erhalten über den Dienstherrn Beihilfeleistungen für einen Teil der Arzt- und Medikamentenkosten, zusätzlich sind sie noch privat versichert.

Ist z.B. der Ehemann gesetzlich krankenversichert, dann ist die Ehefrau – wenn sie nicht selbst pflichtversichert ist – zusammen mit den Kindern auch in der Trennungszeit kostenfrei mitversichert. Es ändert sich also durch die Trennung nichts.

Mit Rechtskraft der Ehescheidung endet allerdings die Möglichkeit, den geschiedenen Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei mitzuversichern. Es muss dann also für eine eigene Krankenversicherung gesorgt werden! Das Gesetz gibt dem bislang mitversicherten Partner einen Anspruch darauf, in die gesetzlichen Krankenversicherung des Ex-Ehegatten als freiwilliges Mitglied aufgenommen zu werden. Der Aufnahmeantrag muss aber innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Ehescheidung gestellt werden. Wird die 3-Monats-Frist versäumt, dann muss eine sehr viel teuere private Krankenversicherung abgeschlossen werden.

Die Kosten der Krankenversicherung können Sie als Krankenvorsorgeunterhalt mit dem nachehelichen Unterhalt geltend machen. Die Einzelheiten sind etwas kompliziert, fragen Sie daher Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt rechtzeitig vor dem Ehescheidungstermin nach den Voraussetzungen des Krankenvorsorgeunterhaltes in Ihrem speziellen Fall.

Die Kinder bleiben kostenfrei mitversichert, solange sie nicht selbst versicherungspflichtig sind.

Ist der Ehemann Beamter oder Richter, dann ist die nicht erwerbstätige Ehefrau bis zur Rechtskraft der Ehescheidung beihilfeberechtigt.

Mit Rechtskraft des Ehescheidungsurteils endet die Beihilfeberechtigung der Ehefrau. Die Kinder allerdings bleiben berechtigt. Die geschiedene Ehefrau muss also für sich auf jeden Fall rechtzeitig eine ausreichende private Krankenversicherung abschließen. Die dafür anfallenden Kosten können im Rahmen Ihres Unterhaltsanspruchs als zusätzlicher Krankenvorsorgeunterhalt verlangt werden. Auch die Kosten der privaten Krankenversicherung für die Kinder, die neben der Beihilfe notwendig ist, müssen zusätzlich zu den Unterhaltsbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle vom Unterhaltspflichtigen gezahlt werden.


2. Sozialhilfe und andere staatliche Leistungen

Jede Trennung führt zu einer relativen Verarmung der Eheleute. Es ist eben teurer, zwei Wohnungen zu unterhalten als eine Wohnung anzumieten. Und das Finanzamt erhöht durch Änderung der Steuerklassen die Abgabenlast just in dem Moment, wo die Familie mehr Geld benötigt. Ein ungerechtes System, das dringend einer Änderung bedarf. So ist es nicht verwunderlich, dass für viele Familien die Trennung nicht nur zu einer relativen, sondern auch zur absoluten Verarmung führt. Die Zahl der Eheleute, die nach der Trennung auf staatliche Sozialleistungen angewiesen ist, steigt ständig.

Zu den Voraussetzungen, unter denen Wohngeld und Sozialhilfe beantragt werden können, gibt es spezielle Informationsbroschüren, die bei den entsprechenden Ämtern und Verbänden bezogen werden können.

Für Kinder unter zwölf Jahren kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden, wenn der getrenntlebende Elternteil den Kindesunterhalt nicht oder nicht regelmäßig zahlt. Die Unterhaltsvorschusskasse zahlt dann den sog. Regelunterhalt nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes. Die Leistungsdauer ist auf 72 Monate, also sechs Jahre begrenzt.

Da dies Maßnahmen oftmals längere Zeit in Anspruch nehmen, sollten alle staatlichen Leistungen und Unterstützungsangebote in Anspruch genommen werden. Eine gute Informationsquelle für Leistungen für Familien finden Sie unter: https://www.infotool-familie.de

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