Versorgungsausgleich

Im Scheidungsverfahren werden die Versorgungsanwartschaften, die die Eheleute während der Ehe erworben haben, ausgeglichen. Dieser Versorgungsausgleich findet nun auch zwischen Lebenspartnern statt, wenn ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben wird.

Ausgleichspflichtig ist der Lebenspartner, der während der Lebenspartnerschaft insgesamt höhere Versorgungsanrechte erworben hat als der andere Lebenspartner. Dem anderen steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu.

Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wird bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft durchgeführt. Im Aufhebungsurteil wird deshalb bestimmt, ob und in welcher Höhe Anrechte übertragen oder neu begründet werden.

Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.01.2005 begründet wurden, mussten bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht erklären, dass nach einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft der Versorgungsausgleich nach § 20 LPartG durchgeführt werden soll, sofern sie dies wollen. Wurde diese Frist versäumt, kann ein Versorgungsausgleich bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht durchgeführt werden.

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